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Aktuelles

Änderung des Apothekengesetzes
25.08.2005 [8394, Krankenhaus (GPI)]

(Änderung des Apothekengesetzes vom 29.April 2005)

Die bisherige Regelung "Versorgung aus einer Hand", die in den 80er Jahren eingeführt wurde, trug maßgeblich zur Qualitätssteigerung in der Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern bei.

Ziel der Gesetzesänderung ist es, den von der EU geforderten freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Apothekenbereich zu ermöglichen.

Mit Rücksicht auf die Regelungen der Warenverkehrsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit dürfen sich an der Versorgung der Krankenhäuser alle Apotheken, auch die in den EU-Mitgliedsstaaten, beteiligen, die in der Lage sind, den umfassenden Sicherstellungsauftrag, der mit der Apothekenpflicht korrespondiert, zeitnah zu erfüllen.

Der umfassende Sicherstellungsauftrag der Krankenhausversorgenden Apotheke bzw. der Krankenhausapotheke beschränkt sich nicht nur auf die Arzneimittellieferung, sondern umfasst eine Arzneimittelversorgung, die nicht teilbar ist und daher aus einer Hand erfolgen sollte, d.h.

  • Apotheke und Krankenhaus sollen künftig einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung schließen, der vom jeweiligen Bundesland genehmigt werden muss.

Voraussetzung dafür ist unter anderem,

  • Die ordnungsgemäße Gewährleistung der Arzneimittelversorgung
  • Dass die Apotheke dem Krankenhaus Arzneimittel zur akuten medizinischen Versorgung unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt
  • Dass im Notfall auch eine unverzügliche persönliche Beratung des Personals erfolgt
  • Dass die Apotheke das Krankenhauspersonal kontinuierlich im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie berät
  • Dass der Leiter der versorgenden Apotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker der Arzneimittelkommission des Krankenhauses ist
Die Versorgung durch Versandapotheken oder sehr weit entfernt liegende Apothekenetwa im EU-Ausland, wird durch die Neuregelung zwar prinzipiell möglich. Real werden die oben bereits genannten einschränkenden Bedingungen aber dazu führen, dass eine Belieferung über sehr weite Distanzen faktisch kaum möglich sein wird.

Die Arzneimittelbelieferung der Krankenhäuser bleibt also ein regionales Geschäft − die Regionen werden allerdings größer.

Die beabsichtigte Marktöffnung dürfte sich tendenziell einzelpreisdämpfend bzw. −senkend auf einzelne oder alle in diesem Marktsegment gehandelten Waren und Dienstleistungen auswirken.

Quelle: http://www.aok-bv.de